Login

Die Staatsform

DIE VERFASSUNG DES STAATES DER VINOBARDEN

§1

Es ist ein Staat ausgerufen und begründet mit der Bezeichnung: „VINOBARDENSTAAT"; er hat ein Territorium, Population und eigene Souveranität.

§2

Das Territorium ist geographisch und politisch abgegrenzt durch die 18 Grad Isotherme, die auf der ganzen Welt Klimainseln mit einem Jahresniederschlag von 600 - 1200 mm kennzeichnet. Das Gesamtterritorium wird je nach Bedarf in kleinere Hochheitsgebiete unterteilt (Markgrafschaften). Außerhalb des Territoriums können Botschaften und Konsulate eingerichtet werden. Die Grundrechte der Vinobarden umfassen die Menschenrechte gemäß englischer Habeas-Corpus-Akte, insbesondere aber Weingenuss, Speisegenuss sowie andere menschliche Genüsse im Sinne der amerikanischen Verfassung: „das Recht jedes einzelnen Bürgers zu streben nach dem Glück".

§3

Die Population besteht aus den in §2 definiertem Territorium lebenden Menschen. Diese Menschen gehören dem Stamme der Vinobarden an. Die Staatsbürgerschaft mit allen Pflichten und Rechten erlangen Vinobarden jedoch nur nach den Regeln, die in dieser Verfassung und in den entsprechenden Bestimmungen niedergeschrieben sind.

§4

Die Souveranität des Vinobardenstaates hat alle Eigenschaften international anerkannter Staaten; die Souveranität gilt innerhalb der in §2 definierten Grenzen, in den diplomatischen Vertretungen und extraterritoriell anerkannten Gebieten.  


Lesen Sie hier die ganze Verfassung